Produkt-Suche

Bitte klicken Sie auf den Such-Button, um eine vollständige Suche auszuführen.

 
Sie benutzen diese Website aktuell in Deutsch
 

Keine Produkte im Warenkorb

Bitte legen Sie die Produkte, die Sie kaufen möchten, in den Warenkorb.

Weiter einkaufen
Bitte aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser, um diese Website vollständig nutzen zu können.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Garten- und Landschaftsbau


1. Angebot


1.1. Die Firma Björn Veigel GmbH hält sich an ihr Angebot 4 Wochen nach Angebotsabgabe
gebunden. Durch die Unterschrift des Auftragnehmers entsteht ein rechtsverbindlicher
Vertrag. Bei kleineren Aufträgen kann auch eine mündliche Absprache erfolgen.


2. Vertragsgrundlagen und -ausführung


2.1. Die vertraglichen Leistungen werden nach der Leistungsbeschreibung und dem
unterbreiteten Angebot erbracht. Bei der Ausführung der Arbeiten des Garten- und
Landschaftsbaus werden die Regeln der Technik, wie sie in den einschlägigen Vorschriften
festgelegt sind, angewandt.


2.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei von Witterungsverhältnissen
abhängigen Arbeiten verlängern sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem
Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.


2.3. Bauwasser und Strom hat der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist, kostenlos
zu stellen.


2.4. Mit der Auftragserteilung durch Unterschrift auf unser Angebot und unseren
Rapportzetteln bestätigen Sie auch, dass wir die von uns gemachten Fotos in Ihrem Garten
zu Werbezwecken verwenden dürfen. Selbstverständlich veröffentlichen wir keine
Namen/Adressen ohne Ihre Zustimmung.


3. Abnahme der Leistungen


3.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern
nicht anders erfolgt, gilt auch die unverzügliche Rechnungslegung als Anzeige. Der
Auftragnehmer kann auf eine Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der
Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Anzeige oder
Rechnungslegung verlangt.


3.2. Bei Fundamenten oder anderen später auch nicht mehr messbaren Ausführungen kann der
Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.


3.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß
hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen
(Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten
oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.


3.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzungen als vom Auftraggeber
übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.


4. Mängelrüge


4.1. Mängel sind unverzüglich bei oder nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.
Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß
übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der
Fertigstellung oder der Rechnungslegung vorhandene Mängel schriftlich gerügt hat.


4.2. Später auftretende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Musste der
Auftraggeber oder eine von Ihnen bestellte andere sachkundige Person während der
Ausführung der Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind
diese unverzüglich zu rügen.


5. Gewährleistung und Gewährleistungsdauer


5.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich
vorgegebenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die
Arbeiten sachgerecht und fachgemäß ausgeführt wurden.


5.2. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die
Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den
beigestellten Pflanzen und Materialien, insbesondere nicht auf deren Ersatz.


5.3. Mutterboden- oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren
Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere
im Nährstoffgehalt sowie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.


5.4. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer aufgefülltem Gelände
entstehen, sowie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird
nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten
Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.


5.5. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen, Fertigrasen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die
darin bestehen, dass Pflanzen/Fertigrasen nicht anwachsen oder das Saatgut nicht aufgeht,
nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine
Vegetationsperiode (in der Regel 1 Jahr) übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er
jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von
Menschen oder Tieren oder sonstige äußere Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von
pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege
sind gesondert zu vereinbaren.


5.6. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch bloßen Zufall oder Dritte
entstehen, entfällt jegliche Haftung auch während der Ausführung der Arbeiten. Treten
Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber nur
verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.


5.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 634 a BGB 5 Jahre ab Abnahme der vertraglichen
Leistungen und vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags.


5.8. Für etwaige Setzungen im Baugrubenbereich, bzw. im Bereich von Leitungsgräben,
Auffüllungen und Tragschichten, die vom Vorunternehmer hergestellt wurden, wird vom
Auftragnehmer keine Garantie übernommen. Diesbezügliche Beanstandungen gehen nicht
zu Lasten des Auftragnehmers.


5.9. Bei der Verwendung von Betonprodukten (Pflaster, Platten, usw.) kann es gelegentlich zu
Ausblühungen und Farbunterschieden kommen, die technisch nicht vermeidbar sind.
Ausblühungen und Farbunterschiede stellen daher keinen Mangel dar.


5.10. Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüsse bei Naturprodukten wie Holz oder
Naturstein sind kein Mangel.


6. Rechnungsstellung und Bezahlung


6.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vereinbarten Lieferungen und Leistungen
einschließlich der Nebenleistungen abgegolten, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart
wurde.


6.2. Über die vereinbarten Leistungen hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die
im Angebot nicht ausdrücklich ausgeführt sind, sowie Zusatzaufträge werden nach der
aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen
Verrechnungssätzen berechnet.


6.3. Schlussrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen sind sofort
nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind unzulässig.


6.4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht beeinträchtigt.


7. Eigentumsvorbehalt


7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen,
soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im
Eigentum des Auftragnehmers.


7.2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des
vorgeschriebenen Zahlungszieles und nach vorheriger, schriftlicher Androhung der
Ausübung des Eigentumsvorbehaltes, die Lieferung entfernen. Darüberhinausgehende
Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.


8. Gerichtsstand


8.1. Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Besigheim, Kreis Ludwigsburg.


9. Teilnichtigkeit


9.1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder
unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht.